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   OLG Dresden, 28.04.2017 - 2 Ws 117/17   

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https://dejure.org/2017,18783
OLG Dresden, 28.04.2017 - 2 Ws 117/17 (https://dejure.org/2017,18783)
OLG Dresden, Entscheidung vom 28.04.2017 - 2 Ws 117/17 (https://dejure.org/2017,18783)
OLG Dresden, Entscheidung vom 28. April 2017 - 2 Ws 117/17 (https://dejure.org/2017,18783)
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Volltextveröffentlichung

  • Burhoff online

    U-Haft, Fluchtgefahr, Außervollzugsetzung, Weisung, Urlaubsreise

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    U-Haft II: Urlaubsreise nach Thailand während "Hafturlaub", oder: Nicht verboten

 
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  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

    Auszug aus OLG Dresden, 28.04.2017 - 2 Ws 117/17
    Sie sind darüber hinaus auch für einen außer Vollzug gesetzten Haftbefehl (§ 116 StPO) von Bedeutung (vgl. BVerfGE 53, 152 [159]).

    Denn auch dann, wenn Untersuchungshaft nicht vollzogen wird, kann allein schon die Existenz eines Haftbefehls für den Angeklagten eine erhebliche Belastung darstellen, weil sich mit ihm regelmäßig die Furcht vor einem (erneuten) Vollzug verbindet (vgl. BVerfGE 53, 152 [161]).

    Es versteht sich deshalb von selbst, dass auch ein weniger einschneidendes Mittel, durch welches eine schwerwiegendere grundrechts-beschränkende Maßnahme ersetzt worden ist, in seinem Fortbestand auch weiterhin im Lichte des Freiheitsrechts und unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit stets von Neuem zu überprüfen ist (vgl. BVerfGE 53, 152 [160]).

  • OLG Köln, 06.07.2004 - 2 Ws 301/04

    Unverhältnismäßigkeit; Haftaufhebung

    Auszug aus OLG Dresden, 28.04.2017 - 2 Ws 117/17
    Beschränkungen, denen der Angeklagte durch Auflagen und Weisungen nach § 116 StPO ausgesetzt ist, dürfen nicht länger andauern, als es nach den Umständen erforderlich ist (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 6. Juli 2004 - 2 Ws 301/04 -, StV 2005, 396 [397]).

    Zum anderen dürfen Beschränkungen, denen der Angeklagte durch Auflagen und Weisungen nach § 116 StPO ausgesetzt ist, nicht länger andauern, als es nach den Umständen erforderlich ist (Senat wistra 2014, 78 f.; vgl. auch OLG Köln StV 2005, 396 [397]).

    Eine Haftsache ist deshalb auch dann wie eine Haftsache zu behandeln, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird, weil er außer Vollzug gesetzt ist (KG StV 1991, 473; KG StV 2003, 627 [628]; OLG Köln StV 2005, 396 [398]).

  • OLG Dresden, 19.11.2013 - 2 Ws 599/13
    Auszug aus OLG Dresden, 28.04.2017 - 2 Ws 117/17
    Die verfassungsrechtlichen Vorgaben, welche vom Beschwerdeführer zutreffend aus dem Senatsbeschluss vom 19. November 2013 Az.: 2 Ws 599/13 - (= wistra 2014, 78; juris) in Bezug genommen sind (vgl. Senat a.a.O. m.w.N.), gelten nicht nur für den vollstreckten Haftbefehl.

    Zum anderen dürfen Beschränkungen, denen der Angeklagte durch Auflagen und Weisungen nach § 116 StPO ausgesetzt ist, nicht länger andauern, als es nach den Umständen erforderlich ist (Senat wistra 2014, 78 f.; vgl. auch OLG Köln StV 2005, 396 [397]).

  • VerfGH Sachsen, 21.04.2016 - 16-IV-16

    Begründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

    Auszug aus OLG Dresden, 28.04.2017 - 2 Ws 117/17
    Die Entscheidung leide daher an einer "mangelnden Begründungstiefe" (Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 21. April 2016 - Vf. 16-IV-16 [HS] juris).
  • BVerfG, 16.11.2009 - 1 BvR 3229/06

    Auslagenerstattung (Verteidigungskosten; erfolgreicher Antrag auf gerichtliche

    Auszug aus OLG Dresden, 28.04.2017 - 2 Ws 117/17
    Für die Kosten des mit diesem Beschluss abgeschlossenen (vgl. BVerfG NJW 2010, 360 f.) Beschwerdeverfahrens haftet in Ermangelung eines anderen Kostenschuldners die Staatskasse.
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